Diesbezüglich führten sie aus, die darin gestellten Diagnosen könnten nicht nachvollzogen werden und es ergäben sich daraus keine neuen Aspekte (VB 281.4 S. 30). An dieser Stelle ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen) und es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits