Kontext (VB 281.4 S. 8 ff.) sowie zur Konsistenz (vgl. VB 281.4 S. 16, 27 ff.), inkl. Erhebungen zur Alltagsgestaltung (vgl. VB 281.4 S. 14 f.), zu entnehmen. Das Gutachten berücksichtigt damit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – sämtliche Indikatoren hinreichend. Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störung medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Das Gutachten stimmt daher insofern mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff.