Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe eine Kontrolle des Blutserumspiegels gezeigt, dass das verordnete Antidepressivum nicht im Blut nachweisbar gewesen sei. Die durch die Ärzte der Klinik E. angesprochene medikamentöse Noncompliance habe sich somit bestätigt (VB 281.4 S. 32). Eine Veränderungsmotivation hinsichtlich der Bewältigung der Schmerzen sei beim Beschwerdeführer nicht deutlich geworden (VB 281.4 S. 33). Daher schloss Prof. Dr. med. D., es lasse sich kein intensiver krankheitsbezogener Leidensdruck des Beschwerdeführers erkennen. Der Leidensdruck sei psychosozial bedingt bei anhaltenden finanziellen Ausgleichswünschen (VB 281.4 S. 32 f.).