derung des Gesundheitszustandes. Der Vorgutachter sei in seiner Beurteilung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese Einschätzung werde aus den genau gleichen Gründen bestätigt (VB 281.1 S. 12 f.). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).