Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Gipser nicht mehr möglich. Diese Einschätzung gelte zumindest seit der letzten gutachterlichen Beurteilung durch Dr. med. B. im Jahr 2017. Eine optimal der Behinderung angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht und wechselbelastend sein und dürfe keine Zwangshaltungen und keine gehäuften Tätigkeiten in der Höhe beinhalten. Vermieden werden sollten zudem längeres Gehen sowie Gehen auf unebenem Grund, Kauern sowie das Besteigen von Leitern. Eine solche Tätigkeit sei vollzeitig möglich. Aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs müsse jedoch von einer 20%igen Leistungsminderung ausgegangen werden.