2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe das IME-Gutachten vom 8. Februar 2022 vor Erlass der angefochtenen Verfügung, trotz seinem ausdrücklichen Wunsch, nicht dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Beschwerde S. 5). Rechtsprechungsgemäss besteht jedoch kein unbedingter Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte oder Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.2 bis 3.3). Im fraglichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher – entgegen den -5-