6. Sobald die verbleibende Restarbeitsfähigkeit feststeht, sei die Rentenberechnung vorzunehmen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. 7. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 8. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."