" 1. Die Verfügung vom 19. August 2022 sei aufzuheben. 2. Die Tonaufnahme der im Rahmen der Begutachtung beim Neuroinstitut St. Gallen durchgeführten Interviews sei zu edieren, dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen und anschliessend ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Das Gutachten des Neuroinstituts St. Gallen vom 8. Februar 2022 sei als nicht beweiswertig aus dem Recht zu weisen.