1.3. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer bereits am 30. Januar 2019 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Am 22. Juli 2019 reichte er sodann weitere medizinische Unterlagen ein und wies darauf hin, das Schreiben vom 29. [recte: 30.] Januar 2019 sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 5. November 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.783 vom 29. Juni 2020 ab.