Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die MedExP GmbH, Untersiggenthal, bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 19. Juni 2017). Mit Verfügung vom 18. April 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.382 vom 20. Februar 2019 ab. Mit Urteil 9C_246/2019 vom 29. Mai 2019 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.