1.2. Im Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.108 vom 11. August 2015 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf das Gesuch eintrete und materiell darüber befinde. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die MedExP GmbH, Untersiggenthal, bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 19. Juni 2017).