(vgl. Weisung des SECO vom 9. März 2022, Weisung 2022/03). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie direkt und unmittelbar von Güter- und Finanzsanktionen gegen Russland, welche die Schweiz von der EU übernommen hat, betroffen wäre. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2022 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).