Auch der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Ukrainekrieg vermag keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Zwar sind die militärischen Interventionen von Russland in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend anzusehen. Jedoch müssen die Betriebe glaubhaft darlegen, weshalb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf den Konflikt zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen -6-