Für die kommenden drei Monate würden die Hersteller von Gebrauchsgütern mit einer leichten Zunahme der Nachfrage rechnen (VB 18). Es hat somit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu gelten, dass die mangelnde Nachfrage nach Produkten der Beschwerdeführerin und der dadurch bedingte Arbeitsausfall auf (ausserordentliche) konjunkturelle Umstände, die eine Anrechnung rechtfertigen würden, zurückzuführen wäre.