Es kann jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, Schwankungen des Marktes auszugleichen. Im Gegenteil ist zu vermeiden, dass deren Eingriffe die Konkurrenz zufolge Umverteilung von Kosten und Einkünften hemmt (RUBIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 AVIG; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 282; je mit Verweis auf ARV 1995 Nr. 20 S. 117 E. 2b). Der durch den Auftragsrückgang bedingte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin erweist sich mithin auch diesbezüglich als nicht anrechenbar.