KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 280 f.). Zudem scheinen Schwankungen der Auftragseingänge im Jahresverlauf für die Beschwerdeführerin nicht unüblich zu sein. So gingen die Auftragseingänge im Jahr 2021 im Sommermonat August ebenfalls zurück (Beschwerde, S. 1). Grundsätzlich erweisen sich die monatlichen Umsatzzahlen der Jahre 2019 bis 2021 als stark schwankend (vgl. VB 52). Es kann jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, Schwankungen des Marktes auszugleichen.