4.2. Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beklagten schlechten Auftragslage ist festzuhalten, dass die Auftragseingänge aufgrund der von ihr mitgeteilten Zahlen tatsächlich eingebrochen sind (vgl. VB 50; Beschwerde, S. 1). Eine schlechte Auftragslage stellt jedoch einen Umstand dar, welcher jeden Arbeitgeber gleichermassen treffen kann und der damit zum normalen wirtschaftlichen Betriebsrisiko gehört, zumal er mit Blick auf die Rechtsprechung weder als ausserordentlich noch als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.