Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb die eher schwachen Umsatzzahlen im Sommer 2022 (vgl. VB 13) pandemiebedingt sein sollten. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Coronapandemie scheidet somit für den vorliegend strittigen Zeitraum ab 1. Juli 2022 aus.