Mit der Rückkehr zur Normalität können der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auftragsrückgang sowie der dadurch erlittene Arbeitsausfall indessen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Coronapandemie zurückgeführt werden. Darüber hinaus erwies sich für die Beschwerdeführerin das Pandemiejahr 2021 im Rückblick sogar als umsatzstärker (Umsatz: Fr. 3'686'255.00) als das Jahr 2019 (Umsatz: Fr. 3'558'728.00; vgl. VB 52). Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb die eher schwachen Umsatzzahlen im Sommer 2022 (vgl. VB 13) pandemiebedingt sein sollten.