Am 30. März 2022 beschloss der Bundesrat die Rückkehr in die normale Lage per 1. April 2022 und hob auf diesen Zeitpunkt hin auch die letzten Massnahmen auf (vgl. Medienmitteilung vom 30. März 2022; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/ bundesrat.msg-id-87801.html, letztmals besucht am 5. Januar 2023). Mit der Rückkehr zur Normalität können der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auftragsrückgang sowie der dadurch erlittene Arbeitsausfall indessen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Coronapandemie zurückgeführt werden.