2. 2.1. Am 23. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der beantragten Kurzarbeitsentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2022 erhoben hat.