1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Beschwerdegegner am 21. Juni 2022 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 1. Juli bis 31. August 2022 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 75 % pro Monat/Abrechnungsperiode 16 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 9. August 2022 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 ab.