Es erübrigen sich dementsprechend Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 11). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2022 zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.