den kann und daher zulasten des Beschwerdeführers geht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). Aufgrund der Beweislosigkeit ist davon auszugehen, dass auch vor November 2016 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat; jedenfalls ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor November 2016 mindestens 40 % betragen hat.