6. Gestützt auf das MGZ-Gutachten vom 30. Juni 2021 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine längerdauernde, das genannte Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Für die Zeit vor November 2016 ist eine (allenfalls auch bloss temporäre) höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somit vor dem Hintergrund der - 10 -