5.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am MGZ-Gut- achten vom 30. Juni 2021 Zweifel zu begründen vermöchten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 9) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2020 vom 17. April 2020 E. 3.2) verzichtet werden kann und entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 9) ersichtlich ist.