Unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2016 (vgl. VB 67.3) schlage er vor, von einer seither bis heute im Längsverlauf vorliegenden mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung und gestützt darauf von einer Arbeitsunfähigkeit im Längsschnitt von 25 % auszugehen (VB 253.3 S. 31 f.). Der psychiatrische Gutachter berücksichtigte demnach die echtzeitlichen Akten seit 2011 und nahm dazu sowie zum zeitlichen Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung Stellung. Er legte ferner schlüssig dar, weshalb er keine Ausführungen zum Verlauf seit 2013 machen könne (VB 253.3 S. 28 ff.).