Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, bei der Beurteilung einer rezidivierenden depressiven Störung sei eine Längsschnittbeurteilung vorzunehmen, die retrospektiv nicht sicher vorgenommen werden könne, zumal auf die damaligen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestellt werden könne und der Beschwerdeführer dazu keine näheren Angaben mache (VB 253.3 S. 30). Es müssten daher Schätzungen und Plausibilitätsüberlegungen angestellt werden.