Vorliegend sei jedoch von einer gewissen Aggravation auszugehen und es seien von diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit die nicht IV-relevanten psychosozialen Faktoren in Abzug zu bringen. Er schätze den Anteil dieser Faktoren (inklusive Aggravation) auf mindestens 50 %, diese seien von der Arbeitsunfähigkeit in Abzug zu bringen. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage demzufolge im Längsschnitt 25 % (VB 253.3 S. 31). -9-