Im Verlauf der Störung sei der Beschwerdeführer nicht erschöpfend behandelt worden, da weder eine Änderung der Medikation erfolgt noch eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Ausserdem bestünden aufgrund des Laborbefunds Zweifel an der medikamentösen Compliance (VB 253.3 S. 30). Rechtsprechungsgemäss bestehe bei einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung maximal eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend sei jedoch von einer gewissen Aggravation auszugehen und es seien von diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit die nicht IV-relevanten psychosozialen Faktoren in Abzug zu bringen.