5.2.3. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich zum Vorliegen einer Aggravation und berücksichtigte die psychosozialen Faktoren, die im Einzelnen unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurden (VB 253.3 S. 27). So führte er im MGZ-Gutachten vom 30. Juni 2021 aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien im geklagten Umfang nicht nachvollziehbar, es sei mindestens von einer gewissen Aggravation auszugehen. Im Verlauf der Störung sei der Beschwerdeführer nicht erschöpfend behandelt worden, da weder eine Änderung der Medikation erfolgt noch eine stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden sei.