Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich demnach. Schliesslich sei anzumerken, dass die Gutachter entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgehen, sondern von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. VB 253.2 S. 7). -8-