Nichts anderes ergibt sich aus dem – vom psychiatrischen Gutachter ohnehin bereits im Gutachten berücksichtigten (vgl. VB 253.3 S. 5 f.) – Bericht vom 3. Juni 2020 (vgl. VB 227), dem der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (BB 5) sowie dem Bericht vom 23. Mai 2023 (Eingabe vom 31. Mai 2023). Im Übrigen ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).