Der psychiatrische Gutachter legte dagegen nachvollziehbar dar, weshalb eine mittelgradige depressive Episode vorliegt (VB 253.3 S. 26, 29 f.; 293 S. 2) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters nicht nachvollziehbar sei (VB 253.3 S. 29). Nichts anderes ergibt sich aus dem – vom psychiatrischen Gutachter ohnehin bereits im Gutachten berücksichtigten (vgl. VB 253.3 S. 5 f.) – Bericht vom 3. Juni 2020 (vgl. VB 227), dem der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis (BB 5) sowie dem Bericht vom 23. Mai 2023 (Eingabe vom 31. Mai 2023).