des Bundesgerichts 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr führte der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 20. Dezember 2021 knapp aus, aus psychiatrischer Sicht liege ein invalidisierender Befund mit eigenständigem Krankheitswert vor und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Indes begründete er die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit latenter Suizidalität, nicht (VB 279). Der psychiatrische Gutachter legte dagegen nachvollziehbar dar, weshalb eine mittelgradige depressive Episode vorliegt (VB 253.3 S. 26, 29 f.;