5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das MGZ-Gutachten vom 30. Juni 2021 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere beruhe es nicht auf aktuellen Arztberichten, trage dem progredienten Beschwerdebild nicht Rechnung, sei widersprüchlich und gehe ohne weitere Prüfung sowie Argumentation von einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (Beschwerde S. 9).