253.4 S. 14 ff.). Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laborbefund, Röntgen [VB 253.2 S. 2]). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.