Daraus ergebe sich jedoch weder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezogen auf jegliches Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder oder einer schulter- und kniegelenkschonenden angepassten Tätigkeit (VB 253.2 S. 6 f.). Der rheumatologische Gutachter führte dazu aus, diese Beurteilung gelte seit immer (VB 253.4 S. 19), wobei vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten einzig in Folge der Ereignisse von 2003, 2016 und unter der Hämarthrosebildung am linken Knie vom 5. Mai 2019 resultierten (VB 253.4 S. 18 f.).