beitsfähigkeit von 75 % (VB 253.2 S. 7). Dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit bestehe seit November 2016 (VB 253.3 S. 32). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine geringe Belastbarkeitseinschränkung am linken und rechten Schultergelenk und im Bereich des linken Kniegelenks. Daraus ergebe sich jedoch weder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezogen auf jegliches Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounder oder einer schulter- und kniegelenkschonenden angepassten Tätigkeit (VB 253.2 S. 6 f.).