Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht habe sich die Erkrankung, die ursprünglich als Reaktion auf psychosoziale Belastungen interpretiert werden könne, im Laufe der Jahre verselbständigt und ihr sei inzwischen ein eigenständiger Krankheitswert nicht mehr abzusprechen, sodass eine gewisse langdauernde bzw. anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht negiert werden könne (VB 253.2 S. 5). Nach Abzug der nicht versicherten psychosozialen Faktoren, die zum Teil nach wie vor fortbestünden, bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Restar-