Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Begründung fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2022 (VB 301) zu Recht abgewiesen hat.