Die Ergebnisse dieser Begutachtung wurden kurz zusammengefasst. Ebenfalls verwies die Beschwerdegegnerin darauf, dass sie aufgrund der gegen den Vorbescheid vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers ergänzende gutachterliche Stellungnahmen sowie eine Stellungnahme des RAD eingeholt habe. Daraus schloss sie, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin an der zumutbaren 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit festzuhalten. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Begründung fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).