Verfügung vom 18. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 301) möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen. Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer Verfügung vom 18. August 2022 in einer kurzen Zusammenfassung den wesentlichen Sachverhalt wieder und führte aus, dass sie ihre Entscheidung auf das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) der Dres. med. B. und C. stützte. Die Ergebnisse dieser Begutachtung wurden kurz zusammengefasst.