1. 1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt und es seien verschiedene Aktenstücke nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 4 ff.).