"1. In Aufhebung der Verfügung vom 18.08.2022 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zwecks Erhebung des rechtsgenüglichen Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes anzuordnen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtsverbeiständung gemäss ATSG Art. 61 lit. f) zuzusprechen und Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, 5001 Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.