8. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten sind nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.