Anlageveräusserungen der Gesellschaft keine Liquidität zugeflossen war, sondern mit dem entsprechenden Erlös Passivdarlehen des Beschwerdeführers getilgt worden waren. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hätte sodann in der ersten Jahreshälfte 2018 eine Überschuldungsanzeige einreichen müssen. Dass dies unterblieben war, habe zu einem Schaden aus Konkursverschleppung geführt (VB 21/2 ff.). Das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers ist aufgrund der zuvor dargelegten Umstände geradezu flagrant.