Zudem durfte der Beschwerdeführer auch nicht auf eine baldige Sanierung der B. GmbH vertrauen. Auf die Gewährung einer gerichtlichen Nachlassstundung (vgl. Beschwerde S. 7) besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine offensichtlich fehlende Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrages besteht und die Verfahrenskosten gedeckt werden können (Art. 293a Abs. 3 SchKG; vgl. THOMAS BAUER/TANJA LUGINBÜHL, in: Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 293 sowie N. 3 zu Art.