Vorliegend kann weder von kurzfristigen Beitragsausständen noch einem zuvor stattgefundenen ordnungsgemässen Zahlungsverkehr gesprochen werden. Die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung offenen Beiträge stammen aus den Monaten April bis November 2019, mithin sieben Monaten, was rechtsprechungsgemäss nicht mehr als kurzfristig zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3). Bereits bei der vormals zuständigen Ausgleichkasse sind Beiträge in der Grössenordnung von Fr. 250'000.00 nicht bezahlt worden (VB 35). Zudem durfte der Beschwerdeführer auch nicht auf eine baldige Sanierung der B. GmbH vertrauen.