REICHMUTH, a.a.O., § 4 N. 206 sowie Fn. 310). -9- 7.3. Bei fortgesetzten Lohnzahlungen muss darauf geachtet werden, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Dies bedeutet, dass, wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht zulässt, der Arbeitgeber gehalten ist, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden paritätischen Beiträge erlaubt (SVR 2022 AHV Nr. 20 S. 57, 9C_430/2021 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.3).